S A T Z U N G

 

des gemeinnützigen eingetragenen Vereins unter dem Namen

Landesverband Baden-Württemberg Buckfastimker-Süd e.V.

 

 

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

  • Der Verband führt den Namen „Landesverband Baden-Württemberg Buckfastimker-Süd e.V.“
  • Er ist im Vereinsregister Ulm unter der Registriernummer VR531097 eingetragen.
  • Der Sitz des Verbandes ist Stuttgart
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 Zweckbestimmung

 

Der Zweck des Verbandes ist es

  • die Haltung und Zucht der Buckfastbiene zu pflegen und zu fördern
  • den Zuchtweg Bruder Adams zu beschreiten
  • durch Zusammenarbeit von Buckfastbienenzüchtern, die Erhaltung genetischen Materials, sowie die Auslese unter süddeutschen Klima- und Trachtbedingungen zu  unterstützen und zu fördern

  • Satzungszweck ist auch die Förderung der Mitglieder durch praktische und theoretische Weiterbildung, sowie Öffentlichkeitsarbeit, um junge Menschen für die Arbeit mit Bienen und dadurch zur Erhaltung unserer Natur zu begeistern

  • Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung

  • Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes

  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung bzw. Aufhebung des Verbandes keine Abfindung

 

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

  • Mitglied können natürliche oder juristische Personen werden, welche sich die Zwecke des Vereins zu eigen machen. Mitglied kann grundsätzlich jede Person unabhängig ihrer staatsangehörigkeit werden, die an der Haltung der Buckfastbiene interessiert ist. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich oder per Mail an den zuständigen Mitgliederverwalter zu richten

  • Mit dem Antrag erkennt der Bewerber, für den Fall seiner Aufnahme, die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht und eine Ablehnung muss nicht begründet werden

  • Gegen die Ablehnung kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden

 

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

  • Die Mitglieder sind verpflichtet, einen jährlichen Beitrag zu entrichten

  • Die Höhe des Beitrages (Minimum) wird in der Beitragsordnung bestimmt, die von der Mitgliederversammlung verabschiedet wird

  • Die Mitglieder sind berechtigt, an allen öffentlichen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung, Anträge zu stellen

  • Die Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht

  • Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und dessen Vereinszweck, auch in der Öffentlichkeit, in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen, sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen

 

§5 Ende der Mitgliedschaft

 

  • Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds, durch Streichung der Mitgliedschaft oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen

  • Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen gegenüber dem Mitgliederverwalter oder Vorstand erklärt werden

  • Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt

  • Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Ausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Das ausgeschlossene Mitglied ist jedoch berechtigt, eine Entscheidung der Mitgliederversammlung zu verlangen, die dann endgültig, mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder, entscheidet

  • Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt auf Beschluss des Vorstands bei Wegzug ohne Abmeldung, bei nicht formgerechter Kündigung und wenn das Mitglied mit dem Jahresbeitrag bis zum 30.06. des Beitragsjahres in Verzug ist

  • Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon jedoch unberührt.

 

§6 Mitgliedsbeiträge

 

  • Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben

  • Der Beitrag ist für das Eintrittsjahr voll zu entrichten

  • Der Jahresbeitrag ist vom Mitglied bis zum 1. Februar des laufenden Jahres auf das Konto des Verbandes zu überweisen oder durch Abbuchungsermächtigung durch den Verband einzuziehen

  • Bei Zahlungsverzug ab Ende Februar wird eine Bearbeitungsgebühr von 30 % zusätzlich berechnet

  • Der Vorstand kann Beiträge stunden oder ganz oder teilweise erlassen.

 

§7 Organe des Landesverbandes

 

Organe des Vereines sind:

  • Der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung.

 

§8 Vorstand

 

Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

  • Ein erster Vorsitzender

  • Ein zweiter Vorsitzender

  • Ein Schatzmeister

  • Ein Schriftführer

  • Ein Zuchtbeirat (max. 4 Personen)

  • 2-8 Beisitzer mit unterschiedlichen Aufgaben

 

DerVerein wird gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten durch den Ersten, den Zweiten Vorsitzenden und den Schatzmeister vertreten. Ihnen obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins. Der erste und zweite Vorsitzende und der Schatzmeister sind jeweils einzelvertretungsberechtigt und sind Vorstand im Sinne des §§ 26 BGB.

Dem Schriftführer obliegen die schriftlichen Arbeiten des Vereins. Er hat insbesondere über alle Versammlungen und Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstands ein Protokoll zu erstellen, das von ihm und einem der Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes innerhalb der dreijährigen Periode aus und wird eine Nachfolge gewählt, so erfolgt die Wahl für den Rest der dreijährigen Periode.

Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen, dritte Personen damit betrauen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen.

Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ersten Vorsitzenden.

Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit in Vorstandssitzungen oder durch schriftliche, mündliche oder fernmündliche Übereinstimmung der Vorstandsmitglieder gefasst.

Als schriftliche Abstimmung ist auch eine Abstimmung per Mail möglich. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende des Vorstandes. Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden des Vorstandes nach Bedarf oder auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes einberufen. Vorstandssitzungen können in Präsenz oder virtuell stattfinden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Über die Verhandlungen des Vorstandes sind Niederschriften anzufertigen.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Die auf diese Weise berufenen Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt und werden für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds gewählt.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

 

Oberstes Organ des Landesverbandes ist die Mitgliederversammlung. Sie ist vom Vorstand nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme und Beratung der Jahresberichte

  • Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr

  • Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfer

  • Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer

  • Festlegung der Mitgliedsbeiträge

  • Beschlussfassung über die Satzung und deren etwaigen Änderungen

  • Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen einzuberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich per E-Mail an die letzte bekannte E-Mail-Adresse des Mitgliedes, Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins.

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheit nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat sodann zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung wird vom Ersten oder Zweiten Vorsitzenden oder dem Schatzmeister oder bei deren Abwesenheit von einem Vorstandsmitglied geleitet.

Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn das Interesse des Landesverbandes dies erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. In diesem Fall gilt eine Einladungsfrist von zwei Wochen.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder.

Anträge auf Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins sind bei der Einberufung der Mitgliederversammlung in der Tagesordnung eindeutig und als eigenständige Tagesordnungspunkte aufzuführen. Der Wortlaut von Satzungsänderungen und Anträgen zur Auflösung des Vereins muss den Mitgliedern vorab zugänglich gemacht werden, entweder durch Versand per Mail oder durch Veröffentlichung der Satzungsänderungen auf der Homepage des Vereins. Zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der bei einer Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder erforderlich.

Die Mitgliederversammlung wird grundsätzlich in Präsenz geplant und abgehalten. Die Mitgliederversammlung kann virtuell oder als hybrid-Veranstaltung (digital und als physisches Treffen) stattfinden. Hierüber entscheidet der Vorstand. Bei virtuellen Mitgliederversammlungen gilt der gleiche Ablauf wie bei Mitgliederversammlungen in Präsenz. Bei virtuellen Mitgliederversammlungen sind Klarnamen zu verwenden, sodass eine Identifikation der teilnehmenden Mitglieder gewährleistet werden kann. Eine virtuelle Mitgliederversammlung unterliegt der Vertraulichkeit, z.B. hinsichtlich der Zugangsdaten. Die Auflösung des Vereins kann nicht in einer digitalen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

 

§ 10 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

 

Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder. Das Stimmrecht darf nur persönlich ausgeübt werden. Eine Vertretung eines Mitglieds durch eine andere, natürliche Person kann in Ausnahmefällen von den beiden Vorsitzenden genehmigt werden. Das Mitglied muss dies vor der Mitgliederversammlung schriftlich (E-Mail) unter Angabe der Gründe und der vertretungsberechtigten Person beantragen. In der Mitgliederversammlung kann niemand mehr als zwei Stimmen abgeben.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmen Enthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Leitung der Mitgliederversammlung gemäß § 9 Abs. 4 der Satzung.

Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies auf Antrag oder Nachfrage des Versammlungsleiters von mindestens einem Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ausdrücklich verlangt wird.

Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen stimmberechtigten erforderlich.

 

§ 11 Kassenprüfer

 

Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von drei Jahren zu wählen. Sie dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder Angestellte des Landesverbandes sein.

Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen, sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

 

§12 Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden, außerordentlichen Mitgliederversammlung, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung nennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren. Diese vertreten den Verband gemeinsam, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt etwas anderes.

Bei Auflösung des Verbandes oder seinem Erlöschen ist das Vermögen des Verbandes an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft für die Verwendung der Tierzucht zuzuführen.

 

Stuttgart, 12.10.2025