Satzung
Verband der Buckfastimker Süd e.V.
§1
Name und Sitz
- Der Verband führt den Namen „Verband der Buckfastimker Süd e.V.“ Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Göppingen eingetragen.
- Sitz des Verbandes ist Ilshofen.
§ 2
Zweck und Ziel des Verbandes
- Zweck des Verbandes ist es
- die Haltung und Zucht der Buckfastbiene zu pflegen und fördern.
- den Zuchtweg Bruder Adams zu beschreiten.
- durch Zusammenarbeit der süddeutschen Buckfastbienenzüchter, die Erhaltung genetischen Materials sowie die Auslese unter süddeutschen Klima- und Trachtbedingungen zu unterstützen und fördern. - Satzungszweck ist auch Förderung der Mitglieder durch praktische und theoretische Weiterbildung sowie Öffentlichkeitsarbeit um junge Menschen für die Arbeit mit Bienen und dadurch zur Erhaltung unserer Natur zu begeistern.
- Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung bzw. Aufhebung des Verbandes keine Abfindung.
§ 3
Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft kann von natürlichen und juristischen Personen schriftlich beantragt werden.
Mitglied kann grundsätzlich jede Person aus allen EU - Staaten sowie der Schweiz werden, die an der Haltung der Buckfastbiene interessiert sind. - Über die Aufnahme entscheidet der Vorsitzende, in Zweifelsfällen im Einverständnis mit dem Vorstand. Bei Ablehnung ist die Berufung an der Mitgliederversammlung möglich, welche endgültig mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet.
- Die Mitgliedschaft erlischt
- durch den Tod des Mitglieds
- durch schriftliche Austrittserklärung auf Endes des Kalenderjahres bei Erklärung bis zum 01.10.
- durch Ausschluss - Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es
- der Satzung zuwiderhandelt
- das Ansehen und die Interessen des Verbandes schädigt
- den Beitragspflichten trotz Mahnung länger als 3 Monate nicht nachkommt. - Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein bekanntzugeben.
- Gegen den Ausschluss ist Berufung in Schriftform an den Vorstand innerhalb einer Frist von einem Monat möglich. In der nächsten Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben. Letzte Entscheidungsinstanz ist dann die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.
§ 4
Ehrenmitgliedschaft
- Personen, welche besonderer Verdienste um den Verband oder um die Förderung der Imkerei erworben haben, können auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
- Sie sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 5
Rechte und Pflichten
- Die Mitgliedschaft berechtigt
- zur Teilnahme an allen Veranstaltungen des Verbandes
- zur Ausübung des Stimmrechts bei der Mitgliederversammlung - Die Mitglieder sind verpflichtet
- die Satzung und die Beschlüsse des Verbandes einzuhalten
- alles zu unterlassen, was das Ansehen des Verbandes und seiner Mitglieder schädigen könnte.
- Die Ziele des Verbandes nach besten Kräften zu fördern, Verbandseigentum fürsorglich zu behandeln und den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
§ 6
Aufnahme und Mitgliedsbeiträge
- Die Aufnahmegebühr wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
- Die Verbandsmitglieder sind beitragspflichtig.
- Die Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
- Der Jahresbeitrag ist vom Mitglied bis zum 31.01. des lfd. Jahres auf das Konto des Verbandes zu überweisen oder durch Abbuchungsermächtigung durch den Verband einzuziehen.
- Bei Zahlungsverzug ab Ende Februar wird eine Bearbeitungsgebühr von 30% zusätzlich berechnet.
§ 7
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.
§ 8
Organe des Verbandes
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand und der Vorstand im Sinne des § 26 BGB
§ 9
Mitgliederversammlung
- Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
1.1. Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte des Vorstands, des Kassierers und der Revisoren
1.2. Entlastung des Vorstandes
1.3. Wahl und Amtsenthebung des Vorstandes und der Revisoren
1.4. Festsetzung der Beiträge
1.5. Beschlussfassung über Anträge zur Änderung des Satzung
1.6. Beschlussfassung über die zur Mitgliederversammlung gestellten Anträge
1.7. Beschlussfassung über alle anderen ihr durch die Satzung zugewiesenen Aufgaben
1.8. Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes - Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen.
- Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen.
- Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies von einem Drittel der Verbandsmitglieder schriftlich verlangt wird.
- Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung müssen eine Woche vor dem Versammlungstermin dem 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich vorliegen.
- Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter oder einem von der Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
- Über die Beschlüsse und Wahlen in der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 10
Vorstand
- Den Vorstand bilden
- der 1. Vorsitzende
- der 2. Vorsitzende
- der Schriftführer
- der Kassierer
- der Zuchtkoordinator
- acht weitere Beisitzer - Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt, sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Die Wahl wird per Akklamation durchgeführt. Eine geheime Wahl muss von mindestens 20% der stimmberechtigten Mitglieder beantragt werden.
- Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an die verbleibenden Vorstandsmitglieder zu richten.
- Die Zahl der gewählten Beisitzer beträgt mindestens zwei bis maximal acht Beisitzer.
§ 11
Aufgaben des Vorstands
- Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Verbandes.
- Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und erledigt die ihm durch Satzung übertragenen Aufgaben sowie die Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener Zuständigkeit.
- Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss innerhalb von zehn Tagen eine 2. Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen werden. Diese 2. Sitzung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der einberufenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig.
§12
Vorstand im Sinne des § 26 BGB
Der Vorstand des § 26 BGB setzt sich zusammen aus:
- der 1. Vorsitzende
- der 2. Vorsitzende
- der Kassierer.
Jeweils zwei Mitglieder des Vorstands vertreten den Verband gemeinsam.
§ 13
Revision
Zur Prüfung der Kassengeschäfte werden von der Mitgliederversammlung zwei Revisoren für die Dauer von drei Jahren gewählt.
Diese haben mindestens einmal jährlich eine ordentliche Kassenprüfung durchzuführen.
§ 14
Beschlussfassung
Beschlüsse aller Organe des Verbandes werden, soweit in dieser Satzung nicht anders ausdrücklich aufgeführt, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Stimmenthaltungen bleiben bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses außer Betracht, sie werden wie nicht anwesende Mitglieder behandelt.
§ 15
Niederschriften
Protokolle der Mitgliederversammlung und Beschlüsse der Vorstandssitzungen sind vom Schriftführer und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen.
§ 16
Aufwandsentschädigung
Die Tätigkeit der Mitglieder ist ehrenamtlich. Für eine Teilnahme an Veranstaltungen außerhalb der Sitzungen kann eine angemessene Aufwandsentschädigung gewährt werden. Die Entschädigung ist im Vorstand zu beschließen.
§ 17
Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen und bedarf einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 18
Verbandsauflösung
- Die Auflösung des Verbandes erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung wobei 2/3 der abgegebenen Stimmen dafür sein müssen.
- Die Mitgliederversammlung nennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren. Diese vertreten den Verband gemeinsam, es sei denn die Mitgliederversammlung beschließt etwas anderes.
- Bei Auflösung des Verbandes oder seinem Erlöschen ist das Vermögen des Verbandes an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft für die Verwendung der Tierzucht zuzuführen.
§ 19
Inkrafttreten
Vorstehende Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Leonberg, den 23.01.2010